Arzthaftung

Ihre Rechte bei ärztlichen Fehlern

Rechtsanwälte Patientenrecht

Die Arzthaftung ist ein zentraler Bereich des Medizinrechts, der die Ansprüche von Patienten bei Behandlungsfehlern sowie Aufklärungs- und Einwilligungsmängeln regelt. Wenn ein Fehler nachweislich zu einem Gesundheitsschaden oder materiellen Schaden wie beispielsweise Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschaden führt, haben Sie als Patient einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die rechtlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere aus den Regelungen zum Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) und den Vorschriften zu unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB). Patienten können bei einem nachweisbaren Behandlungsfehler in der Regel sowohl Ansprüche gegen die Klinik oder die Praxis als auch gegen den behandelnden Arzt geltend machen.

Unsere Kanzlei ist auf dieses komplexe Rechtsgebiet spezialisiert und unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Nicht jeder ungünstige Behandlungsverlauf begründet eine Haftung des Arztes. Grundsätzlich trägt der Arzt nicht das allgemeine Krankheitsrisiko, sondern haftet nur, wenn er gegen den medizinischen Standard verstößt.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder eine medizinische Einrichtung den anerkannten medizinischen Standard nicht einhält. Dieser Standard beschreibt das Verhalten, das ein gewissenhafter und fachkundiger Arzt in einer vergleichbaren Situation zeigen würde. Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten sorgfältig und fachgerecht zu behandeln.

Behandlungsfehler können in verschiedenen Formen auftreten:

Therapiefehler entstehen, wenn eine falsche medizinische Behandlung zum Einsatz kommt oder nicht fachgerecht durchgeführt wird. Beispiele hierfür sind die Überdosierung von Medikamenten oder fehlerhafte operative Eingriffe.

Diagnosefehler treten auf, wenn Erkrankungen übersehen oder Befunde falsch interpretiert werden, wie etwa das Übersehen eines deutlich erkennbaren Knochenbruchs auf einem Röntgenbild.

Befunderhebungsfehler sind dadurch gekennzeichnet, dass notwendige medizinische Befunde nicht erhoben oder unzureichend/verspätet erstellt werden, was häufig zu Fehldiagnosen und falschen Therapien führt.

Dokumentationsmängel beziehen sich auf unvollständige oder fehlerhafte Aufzeichnungen in der Patientenakte, die ebenfalls die Qualität der Behandlung beeinträchtigen können.

Organisationsfehler entstehen zum Beispiel durch Mängel in der Abstimmung zwischen Krankenhauspersonal oder eine unzureichende Notfallorganisation, was die Versorgung von Patienten gefährdet und ernsthafte gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann.

Wurden Sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt?

Neben einem Behandlungsfehler kann ein Aufklärungsfehler vorliegen, der ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begründen kann.

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt den Patienten vor einem Eingriff nicht ausreichend über die Risiken, den Ablauf und mögliche Behandlungsalternativen aufklärt. Ohne diese umfassende Aufklärung kann der Patient keine wirksame Einwilligung in die Behandlung geben.

Ein Aufklärungsfehler stellt eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dar und ist ein eigenständiger Haftungsgrund im Arzthaftungsrecht.

Wer muss einen Fehler beweisen?

Die Beweisführung in Arzthaftungsfällen ist häufig sehr kompliziert. Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast für den Behandlungsfehler und dessen kausale Verbindung zu dem entstandenen Schaden. Dies kann schwierig sein, da medizinische Zusammenhänge oft komplex sind. Doch es gibt Ausnahmen:

  • Beweislastumkehr: Bei groben Behandlungsfehlern (ein solcher liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen den medizinischen Standard verstoßen hat und sein Verhalten aus objektiver medizinischer Sicht völlig unverständlich erscheint) sowie unter bestimmten  Voraussetzungen bei Befunderhebungsfehlern wird die Haftung des Arztes vermutet.
  • Aufklärungsfehler: Der Arzt muss beweisen, dass er den Patienten vollständig und korrekt über Risiken und Alternativen der Behandlung aufgeklärt hat. Gelingt ihm dies nicht, liegt ein Aufklärungsfehler vor. Der Patient muss sodann die Kausalität zu den eingetretenen Schäden beweisen.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte helfen Ihnen dabei, die notwendigen Beweise zu sichern und Ihren Fall zu vertreten!

Schadensersatz und Schmerzensgeld – Ihre Ansprüche bei einem Behandlungsfehler und/oder Aufklärungsfehler

Bei einem nachgewiesenen kausalen Behandlungsfehler und/oder Aufklärungsfehler haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Ansprüche richten sich nach den individuellen Umständen des Falls und umfassen unter anderem:

    • Zusätzlichen Mehrbedarf (z. B. Pflegekosten, behinderungsgerechte Ausstattung)
    • Haushaltsführungsschaden
    • Verdienstausfall und Rentenschaden
    • Angemessenes Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB)
    • Angehörigenschmerzensgeld (§ 844 Abs. 3 BGB)

 

Die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes ist komplex und erfordert Erfahrung sowie fundierte rechtliche und medizinische Kenntnisse.

Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche aus ärztlichen Fehlern unterliegen einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Patient Kenntnis von dem Schaden und der verantwortlichen Person erlangt hat (§ 199 BGB).

Der Weg zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Vermuten Sie einen Behandlungsfehler und/oder Aufklärungsfehler? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit umfassender rechtlicher Expertise zur Seite. Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, unterstützen Sie bei der Sicherung relevanter Unterlagen und setzen Ihre Ansprüche gegenüber Ärzten, Kliniken und deren Versicherern durch – sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

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