Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, um Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Dazu zählen beispielsweise Tabletten, Impfstoffe, Tropfen, Salben, Infusionslösungen und viele weitere Präparate, die ärztlich verordnet oder rezeptfrei erhältlich sind.
Im Unterschied zu Medizinprodukten beruht die Hauptwirkung von Arzneimitteln auf pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Mechanismen. Sie werden vor der Zulassung in umfangreichen Studien auf Wirksamkeit und Sicherheit geprüft, dennoch können Fehler oder unerwartete Nebenwirkungen nicht immer ausgeschlossen werden.
Kommt es durch ein fehlerhaftes Arzneimittel zu einem Schaden, haftet der pharmazeutische Unternehmer nach dem Arzneimittelgesetz (§ 84 Abs. 1 AMG). Darüber hinaus kann eine Haftung nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) bestehen.
Tritt bei einem Patienten nach Anwendung eines Arzneimittels ein gesundheitlicher Schaden auf, wird gemäß § 84 Abs. 2 AMG vermutet, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Anwendung und dem Schaden besteht. Diese gesetzliche Vermutung greift, wenn das betreffende Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Voraussetzung für die Haftung des Herstellers ist zudem, dass das Arzneimittel bestimmungsgemäß verwendet wurde. In diesem Fall haftet der Hersteller für die entstandenen gesundheitlichen Schäden.
Außerdem ist zu beachten, dass eine Haftung des Herstellers nur eintritt, wenn die Wirkungen aus medizinischer Sicht nicht mehr vertretbar sind – das heißt, wenn der potenzielle Schaden das zu erwartende Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels überwiegt. Für übliche und vertretbare Nebenwirkungen, die in den Fach- oder Gebrauchsinformationen aufgeführt sind und mit denen bei der Anwendung eines Medikaments gerechnet werden muss, besteht grundsätzlich keine Haftung.
Interessant für Sie und hilfreich für die Prüfung Ihrer Ansprüche durch uns: § 84a AMG gibt Personen, die durch ein Arzneimittel möglicherweise geschädigt wurden, das Recht, von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft zu verlangen. Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen, die einen Zusammenhang zwischen dem Arzneimittel und dem Schaden vermuten lassen. Der Anspruch umfasst Informationen über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle und alle weiteren relevanten Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sind.
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Fehlerhafte Arzneimittel werden oft durch unerwartete Nebenwirkungen, Rückrufaktionen oder Warnhinweise der Behörden bekannt. Auch ungewöhnliche Krankheitsverläufe nach der Einnahme oder Anwendung eines Präparats können auf einen Fehler hinweisen. In solchen Fällen ist es wichtig, alle Unterlagen – wie Packungsbeilagen, Rezepte und ärztliche Dokumentationen – sorgfältig aufzubewahren. Außerdem empfiehlt es sich, alle Details zur Einnahme niederzuschreiben.
Für betroffene Patienten können fehlerhafte Arzneimittel schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben, die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begründen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist häufig komplex und erfordert medizinisches und rechtliches Fachwissen. Daher empfehlen wir, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.
Vorsicht ist geboten, wenn der Hersteller Ihnen bereits eine Abfindung anbietet. Oft handelt es sich um große Pharmaunternehmen, die schnelle Vergleiche bevorzugen, um negative Schlagzeilen und Prozesse zu vermeiden. Wir kennen die Fallstricke und beraten Sie umfassend – auch bei bereits vorliegenden Angeboten.
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Die Verjährung von Ansprüchen nach § 84 Abs. 1 AMG richtet sich nach der allgemeinen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches, also drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger hat oder aufgrund grober Fahrlässigkeit hätte haben müssen.
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